Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 103 IRG – Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.