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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 103 IRG – Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.