Bei der Bewertung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, ist von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Kultusministerium; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung über die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule und Staatsverträge bleiben unberührt.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 80 HSchG HE – Anerkennung von Abschlüssen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.