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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 5 HSchG HE – Gegenstandsbereiche des Unterrichts

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:

  • 1. in der Grundstufe (Primarstufe)
  • a) Deutsch,
  • b) Mathematik,
  • c) Musik,
  • d) Kunst, Werken/Textiles Gestalten,
  • e) Sachunterricht,
  • f) Religion,
  • g) Sport,
  • h) eine erste Fremdsprache;
  • 2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
  • a) Deutsch,
  • b) eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,
  • c) Mathematik,
  • d) Musik,
  • e) Kunst,
  • f) Geschichte,
  • g) Geographie,
  • h) Politik und Wirtschaft,
  • i) Arbeitslehre,
  • j) Physik,
  • k) Chemie,
  • l) Biologie,
  • m) Religion,
  • n) Sport;
  • 3. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen mit Ausnahme der Fachoberschule
  • a) sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,
  • b) gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,
  • c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,
  • d) Sport;
  • 4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen sowie der Fachoberschule
  • a) allgemeiner Lernbereich,
  • b) beruflicher Lernbereich.

(2) Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen bereitet die Schule im Rahmen der beruflichen Orientierung fächerübergreifend auf die Berufswahl und künftige Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler vor. Die Vermittlung der entsprechenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen ist Teil des Unterrichts in allen Unterrichtsfächern. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts im Bildungsgang der Realschule sind eine zweite Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen. Gegenstandsbereiche des Wahlunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang sind eine dritte Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.

(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 HSchG HE verweisen

Rechtsprechung zu § 5 HSchG HE

Eine Entscheidung zitiert § 5 HSchG HE.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2016 – 1 BvR 3237/13 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlichen Entscheidungen, ua zur Zumutbarkeit des Tragens eines Burkini bzw Haschema - zudem mangelnde …

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