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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 37 HSchG HE – Fachoberschule

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Fachoberschule baut auf dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) auf und führt in verschiedenen Fachrichtungen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife. In die Fachoberschule kann auch aufgenommen werden, wer das Zeugnis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.

(2) Die Fachoberschule umfasst in der Regel einen ersten und einen zweiten Ausbildungsabschnitt. In dem ersten Ausbildungsabschnitt wird überwiegend fachpraktisch ausgebildet. Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben durchgeführt. Der Besuch des ersten Ausbildungsabschnitts kann durch eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit ersetzt werden. In dem zweiten Ausbildungsabschnitt wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt.

(3) Die Leistungsbewertung in der Fachoberschule erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73).

(4) Die Fachoberschule endet mit einer Prüfung, deren Bestehen zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität berechtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 HSchG HE verweisen

  • § 75 HSchG HE – Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt

Rechtsprechung zu § 37 HSchG HE

Eine Entscheidung zitiert § 37 HSchG HE.

  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht auf Erstausbildungen begrenzt.

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