Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 163 HSchG HE – Gastschulbeiträge
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.