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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 142 HSchG HE – Schulbezeichnung und Schulnamen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulform, den Schulträger und den Schulort angibt. Sind in einer Schule mehrere Schulen verbunden, so muss die Bezeichnung sämtliche Schulformen enthalten.

(2) Der kommunale Schulträger kann der Schule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Schulkonferenz einen Namen geben.

(3) In der Bezeichnung oder im Namen muss sich jede Schule von anderen in demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 HSchG HE verweisen