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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 137 HSchG HE – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Bei der Planung, Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung, Digitalisierung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammen, um sicherzustellen, dass die Schulen den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen im Hinblick auf die Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 ausführen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 137 HSchG HE verweisen