Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen sowie der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz von Personen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann ein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 132 HSchG HE – Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 132 HSchG HE verweisen
- § 127d HSchG HE – Selbstständige Schule
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