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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 120 HSchG HE – Auskunfts- und Vorschlagsrecht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 HSchG HE verweisen