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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 100 HSchG HE – Eltern

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nehmen wahr:

  • 1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
  • 2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
  • 3. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrags können Schulen und Eltern Erziehungsvereinbarungen treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 HSchG HE verweisen

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