(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nehmen wahr:
- 1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
- 2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
- 3. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
(2) Zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrags können Schulen und Eltern Erziehungsvereinbarungen treffen.