Zum Inhalt springen
Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Anlage 6 HRV – (zu § 50 Abs. 1)

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3694;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung ANummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1.Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2.a)Firma:
b)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift Zweigniederlassungen:
c)Gegenstand des Unternehmens: 1)
3.a)Allgemeine Vertretungsregelung:
b)Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
4.Prokura:
5.a)Rechtsform, Beginn und Satzung:
b)Sonstige Rechtsverhältnisse:
c)Kommanditisten, Mitglieder 2):
6.Tag der letzten Eintragung:

-----

1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.

2) Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.

Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 6 HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Anlage 6 HRV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten