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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 98d HmbSG – Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Für den Zweiten Bildungsweg ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen; § 98b gilt entsprechend.

(2) Für den Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht gilt § 98c entsprechend.

(3) Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen des Zweiten Bildungswegs können in Ergänzung oder als vollständiger Ersatz zum Präsenzunterricht auch in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung und unter Einbeziehung von digitalen Lernformen und -angeboten (Onlineunterricht) erfolgen. § 98c Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

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