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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 54 HmbSG – Anhörungsrechte

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören

  • 1. vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,
  • 2. vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.