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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 24 HmbSG – Fachschule

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die berufsübergreifende Bildung. Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. Die Fachschulen können auch in Teilzeitform geführt werden.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 HmbSG verweisen