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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 107 HmbSG – Wahlordnungen

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

Für die Schulsprecherwahlen gemäß § 65 und für die Wahlen zu den Kammern gemäß den §§ 80 bis 82 kann der Senat im Wege der Rechtsverordnung Wahlordnungen erlassen. Diese können - auch für die einzelnen Gremien unterschiedlich - insbesondere Regelungen treffen über

  • 1. Persönlichkeits- oder Listenwahl,
  • 2. die Bildung von Wahlvorständen,
  • 3. Formen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
  • 4. die Wahl und Berufung von Ersatzmitgliedern,
  • 5. das Verfahren bei und die Folgen von Wahlanfechtungen sowie
  • 6. die Anzahl von Mitgliedern in den Kammern, mit denen einzelne Schulstufen, Schulformen und Einrichtungen mindestens vertreten sein müssen.