Für die Schulsprecherwahlen gemäß § 65 und für die Wahlen zu den Kammern gemäß den §§ 80 bis 82 kann der Senat im Wege der Rechtsverordnung Wahlordnungen erlassen. Diese können - auch für die einzelnen Gremien unterschiedlich - insbesondere Regelungen treffen über
- 1. Persönlichkeits- oder Listenwahl,
- 2. die Bildung von Wahlvorständen,
- 3. Formen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
- 4. die Wahl und Berufung von Ersatzmitgliedern,
- 5. das Verfahren bei und die Folgen von Wahlanfechtungen sowie
- 6. die Anzahl von Mitgliedern in den Kammern, mit denen einzelne Schulstufen, Schulformen und Einrichtungen mindestens vertreten sein müssen.