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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 102 HmbSG – Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 102 HmbSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102 HmbSG? Zitiere den Wortlaut.“

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