Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.
HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
§ 102 HmbSG – Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern
Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.
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