Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 548 HGB – Konkurrierende Ansprüche
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 548 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 548 HGB? Zitiere den Wortlaut.“