Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 540 HGB – Haftung für andere

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 540 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 540 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten