Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 333a HGB – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

  • 1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 333a HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 333a HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten