Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
- 1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude,
- 2. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung bedürfen,
- 3. Anlagen, die auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
- 4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.