Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 33 GO NRW – Entschädigung
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 27 GO NRW – Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration