Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 132 GO NRW – Auftragsangelegenheiten
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 132 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 62 GO NRW – Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters