Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 17 GNotKG – Fortdauer der Vorschusspflicht
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.