Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 115b GenG – Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 115b GenG verweisen
- § 115d GenG – Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
- § 120 GenG – Herabsetzung der Haftsumme