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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 84 GemO RP – Rechtsfähige Stiftungen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Für rechtsfähige Stiftungen, die die Gemeinde verwaltet, gilt das Landesstiftungsgesetz.

(2) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.