Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 101 GemO RP – Haushaltswirtschaftliche Sperre
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.