Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.
GBO · Grundbuchordnung
§ 64 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
GBO · Grundbuchordnung
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.