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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 64 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 GBO verweisen