Allen Gläubigern des Schuldners sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, zustehen. Die Folgen einer Anfechtung der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, sollten dem nationalen Recht unterliegen.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Erwägungsgrund 34 EuInsVO
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.