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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 34 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Allen Gläubigern des Schuldners sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, zustehen. Die Folgen einer Anfechtung der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, sollten dem nationalen Recht unterliegen.