Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
Erwägungsgrund 5 EuGVVO
Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.