Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 74 EuErbVO – Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.