Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 16 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig

  • 1. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,
  • 2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 EGGVG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 EGGVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 EGGVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten