Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 78 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 78 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“