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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 232 § 8 EGBGB – Kreditverträge

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 232 § 8 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 232 § 8 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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