Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 232 § 8 EGBGB – Kreditverträge
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 232 § 8 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“