Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sollten in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Erwägungsgrund 76 DSGVO
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Erwägungsgrund 76 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Erwägungsgrund 76 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“