Zum Inhalt springen
Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Erwägungsgrund 64 DSGVO

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Der Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen. Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.