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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 72 DSGVO – Verfahrensweise

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 72 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 72 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“

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