Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Art. 48 DSGVO – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 48 DSGVO verweisen
- Art. 45 DSGVO – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
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