Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 29 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.