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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 29 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.