Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 12 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.