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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 12 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BVerfGG verweisen