Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 56a BremSchulG – Meldepflicht durch Privatschulen

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,

  • 1. der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;
  • 2. der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56a BremSchulG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 56a BremSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56a BremSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten