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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 48 BremSchulG – Ferien

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung.