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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 45 BremSchulG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei sind die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen festzulegen.