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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 28a BremSchulG – Berufliches Gymnasium

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Zulassung, die Unterrichtsorganisation in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen.

(2) Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.