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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 25a BremSchulG – Werkschule

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Die Stadtgemeinden können Werkschulen einrichten, die an berufsbildenden Schulen angegliedert werden. Sie können ausnahmsweise als eigenständige Schulen organisiert werden.

(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 können sich um Aufnahme in den Bildungsgang bewerben. Die Anwahl dieses Bildungsganges ist freiwillig. Eine Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme.

(3) Der Bildungsgang dauert drei Jahre und umfasst die Jahrgangsstufen 9 bis 11. Mit einem bestimmten Notenbild kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erlangt, werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 steht die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife.

(4) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, zu dem Notenbild nach. Absatz 3 sowie zu den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.

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