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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 21 BremSchulG – Erwerb der Abschlüsse

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Einfache Berufsbildungsreife nach der Jahrgangsstufe 9, der Mittlere Schulabschluss oder der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase zuerkannt wird, wenn bestimmte Mindestleistungen erbracht wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 BremSchulG verweisen

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