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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 7 BremLBO – Teilung von Grundstücken

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder aufgrund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 79 gilt entsprechend.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BremLBO verweisen