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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 64 BremLBO – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  • 1. die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
  • 2. die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
  • 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen des Energierechts und des Arbeitsstättenrechts, soweit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nicht in einem anderen als in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Satz 1 gilt für die Beseitigung von baulichen Anlagen entsprechend, soweit für diese nach § 61 Absatz 3 Satz 3 die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird. § 66 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 BremLBO verweisen