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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 46 BremLBO – Blitzschutzanlagen

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.