Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 46 BremLBO – Blitzschutzanlagen
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.