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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 181 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

  • 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  • 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 181 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 181 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

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