Zum Inhalt springen
Zitierfest

BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Anlage 2 BImSchG – (zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 3 Satz 4) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 304, S. 17 - 18)

Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:

  • 1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte

1.1 Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.

1.2 Die Bewertung der Kosten erfolgt quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet.

1.3 Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen

  • a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen;
  • b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen und
  • c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.

1.4 Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.

1.5 Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.

  • 2. Umweltnutzen

2.1 Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.

2.2 Die Bewertung des Umweltnutzens hat durch eine monetäre Quantifizierung zu erfolgen und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.

2.3 Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.

2.4 Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.

2.5 Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.

  • 3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen

3.1 Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.

3.2 Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:

  • a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des Umweltnutzens;
  • b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.